Die Beiständin/der Beistand

Die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand erfüllt die Aufgabe im Interesse der betroffenen Person im Auftrag der KESB.

Die Aufgabe der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistands

Die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand erfüllt die Aufgabe im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten und nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand berichtet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, über die Führung der Beistandschaft und legt je nach Art der Massnahme die Rechnung zur Genehmigung vor.

Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger (die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand) achtet und respektiert die höchstpersönlichen Rechte der Klientin oder des Klienten, wahrt und schützt die Grundrechte und beachtet deren resp. dessen Selbstbestimmungsrecht. Dabei nimmt die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger auf die legitimen Bedürfnisse Dritter Rücksicht.

Zwangsläufig befindet sich eine Mandatsträgerin oder ein Mandatsträger häufig in einem Spannungsfeld zwischen Respektierung des persönlichen Willens der betreuten Person und deren objektiven Interessenwahrung. Durch eine permanente Rechtsgüterabwägung ist sie/er bestrebt, den Ansprüchen Rechnung zu tragen.

Die Mandatsführung enthält im Weiteren eine professionelle Dossierführung. Es werden Budgets, Akten, Berichte und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung erstellt.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Klientin oder der Klient erhalten einen transparenten und nachvollziehbar dokumentierten Bericht.
 

Informationen zu von Privatpersonen geführte Beistandschaften erhalten Sie auf der Webseite der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt. Mehr dazu finden Sie hier

 


Informationen über die KESB siehe www.kesb.bs.ch